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SK 2017 460

Gefährdung des Lebens, sexuelle Handlungen mit einem Kind und Pornografie

Bern OG · 2018-03-15 · Deutsch BE
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Fälschung von Ausweisen und Erschleichung einer falschen Beurkundung (Versuch) | Strafgesetz

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 15.03.2018 (KZM 18 425) sei aufzuheben.

E. 2 Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

E. 3 Die entstandenen Verfahrens- und Anwaltskosten vor dem Kantonalen Zwangsmassnahmenge- richt seien dem Kanton aufzuerlegen.

E. 4 Eventuell sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren beim Kantonalen Zwangsmassnahmen- gericht der Unterzeichnete als amtlicher Rechtsvertreter rückwirkend per 12.03.2018 zuzuord- nen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer moniert in formeller Hinsicht weiter, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei verspätet erfolgt. Der Antrag der BVD sei am

E. 4.2 Gemäss Art. 38a SMVG haben die BVD dem Zwangsmassnahmengericht unver- züglich, spätestens aber innert 48 Stunden die Aufrechterhaltung der Sicherheits- haft zu beantragen. Art. 38a SMVG äussert sich nicht zur Frage, nach welchen Vorschriften bei der beantragten Aufrechterhaltung der vollzugsrechtlichen Sicher- heitshaft vorzugehen ist. Da es sich um eine erstmalige Anordnung von vollzugs- rechtlicher Sicherheitshaft handelt, erscheint es sachgerecht, Art. 229 Abs. 3 Bst. a StPO analog anzuwenden, d.h. das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmenge- richt richtet sich sinngemäss nach Art. 226 StPO. Das Zwangsmassnahmengericht hat unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags, über die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zu entscheiden (Art. 226 Abs. 1 StPO). Das Verfahren von der vorsorglichen vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts über die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft soll mithin maximal 96 Stunden dauern.

E. 4.3 Art. 226 Abs. 1 StPO und Art. 38a SMVG konkretisieren Art. 31 Abs. 3 der Schwei- zerischen Bundesverfassung (BV; SR 101), wonach «unverzüglich» durch einen Richter darüber zu entscheiden ist, ob eine Person in Haft gehalten oder freigelas- sen wird. Dies ist wiederum Ausdruck des allgemeinen Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 5 StPO). Für die Annahme einer Gesetzeswidrigkeit aufgrund einer Zeitü- berschreitung ist die Maximaldauer zwischen Festnahme und Haftentscheid mass- geblich (RIKLIN, in: StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Vorbemerkungen zu Art. 224-228 StPO). Das Bundesgericht hat in BGE 137 IV 92 erwogen, für den Festgenommenen sei nur die Zeitspanne zwischen Festnahme und Haftentscheid entscheidend. Von untergeordneter Bedeutung sei für ihn, wie sich die einzelnen Verfahrensschritte vor dem Haftentscheid zeitlich verteilen würden. Die Aufrechter- haltung der Haft werde nicht schon dann gesetzeswidrig, wenn der Haftantrag nicht innert 48 Stunden nach der Festnahme dem Haftrichter eingereicht werde, sondern erst, wenn der Haftrichter den Haftentscheid dem Festgenommenen nicht innert 96 Stunden nach der Festnahme eröffnet habe (E. 3.2.1). Die Zeitspanne von Art. 224 Abs. 2 StPO sei nicht als starre Frist zu verstehen. Vielmehr sei stets im Einzelfall zu prüfen, ob die Zeitspanne zwischen Festnahme und haftrichterlicher Verhand- lung unter Berücksichtigung aller massgeblicher Umstände noch als «unverzüg- lich» im Sinne der verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien gelten kön- ne oder nicht. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots könne im Weiteren nur zur Haftentlassung führen, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet sei, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen. Dies sei nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiege und die Strafverfolgungsbehörden erkennen liessen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage seien, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 137 IV 92 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 128 I 149 E. 2.2.1).

5

E. 4.4 Gemäss unbestritten gebliebenen Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerde- führers wurde der Beschwerdeführer am Montag, 12. März 2018, 9.00 Uhr, vor- sorglich von der Justizvollzugsanstalt (JVA) C.________ ins Regionalgefängnis E.________ in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft verlegt. Die Frist nach Art. 38a Abs. 1 SMVG lief demnach am Mittwoch, 14. März 2018, 9.00 Uhr ab. Der Antrag der BVD ging beim Zwangsmassnahmengericht am 12. März 2018 und damit innert Frist ein. Aus den Akten geht nicht hervor, um welche Uhrzeit der Antrag dem Zwangsmassnahmengericht zugestellt wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Zustellung am Morgen erfolgte. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft erging am Donnerstag, 15. März 2018 (Eröffnung der Verhandlung: 11.00 Uhr; Schluss der Verhandlung: 11:49 Uhr). Das Zwangsmassnahmengericht hat demnach die in Art. 226 Abs. 1 StPO vorgesehene 48-Stunden-Frist nicht gewahrt. Allerdings wurde der richterliche Ent- scheid innert rund 75 Stunden seit der vorsorglichen Verlegung in die vollzugs- rechtliche Sicherheitshaft gefällt und eröffnet. Die gesetzliche Maximalfrist von 96 Stunden wurde damit bei Weitem gewahrt. Es liegt noch keine gesetzeswidrige Sicherheitshaft vor. Die Gesamtdauer des Verfahrens kann unter dem Gesichts- punkt des Beschleunigungsgebots nicht als übermässig lange bezeichnet werden. Für die Beschwerdekammer in Strafsachen sind mit Blick auf die Komplexität des Verfahrens und des dadurch entstandenen zusätzlichen Aufwands keine Verlet- zungen der verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) erkennbar. Es kann weder den BVD noch dem Zwangsmassnahmengericht der Vorwurf gemacht werden, dem Beschleunigungs- gebot nicht genügend Rechnung getragen zu haben. Der Beschwerdeführer kann daher aus dem Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht nicht innert 48 Stunden entschied, nichts zu seinen Gunsten ableiten, insbesondere keine Haftentlassung. 5.

E. 5 Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, die entstandenen Partei- (gemäss noch einzurei- chender Honorarnote) und Verfahrenskosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu bezah- len.

E. 5.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Art. 31 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 5 Ziff. 1 EMRK. Die stationäre therapeutische Höchstdauer sei am 12. März 2018 erreicht worden. Bis zum heutigen Zeitpunkt hätten die BVD beim zuständi- gen Gericht weder eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme noch die Verwahrung beantragt bzw. ein entsprechendes Verfahren anhängig ge- macht. Es handle sich um eine Präventivhaft und es fehle seit dem 12. März 2018 ein rechtskräftiger Hafttitel.

E. 5.2 Die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft stützt sich auf Art. 38a SMVG. Gemäss Art. 38a Abs. 1 SMVG können die BVD eine Person vor oder gleichzeitig mit der Einleitung eines nachträglichen richterlichen Verfahrens gemäss Art. 62a Abs. 3, Art. 62c Abs. 4 und 6, Art. 64a Abs. 3 oder Art. 95 Abs. 5 StGB vorsorglich in voll- zugsrechtliche Sicherheitshaft nehmen. Das Bundesrecht weist auf dem Gebiet der nachträglichen richterlichen Entscheide bezüglich Vollzugsfragen Lücken auf. Im Zusammenhang mit nachträglichen ge- richtlichen Verfahren im Sinne von Art. 363 ff. StPO, welche Vollzugsfragen betref-

6 fen, können Konstellationen auftreten, in denen bis zu einem Gerichtsentscheid ei- ne vollzugsrechtliche Sicherheitshaft möglich sein muss, um weitere Straftaten des Betroffenen verhindern zu können. Mit Art. 38a SMVG hat der bernische Gesetz- geber gestützt auf Art. 123 BV die bundesrechtlichen Lücken zumindest teilweise geschlossen und eine unmittelbare Interventionsmöglichkeit der Vollzugsbehörde zur Sicherung nachträglicher richterlicher Entscheide vorgesehen, solange das für den nachträglichen Entscheid zuständige Gericht über das Nachverfahren nicht entschieden hat. Art. 38a SMVG stellt eine hinreichende gesetzliche Grundlage dar (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 39 vom 27. Februar 2014 E. 3; vgl. ebenso die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmen- gerichts in der Entscheidbegründung, E. 4). Aus Art. 38a Abs. 1 SMVG ergibt sich, dass die Sicherheitshaft auch vorgängig der Einleitung eines nachträglichen richter- lichen Verfahrens gemäss Art. 62c Abs. 4 StPO (Antrag auf Verwahrung nach Auf- hebung der stationären therapeutischen Massnahme) angeordnet werden kann. Mit Verfügung vom 8. März 2018 hoben die BVD die gegenüber dem Beschwerde- führer angeordnete stationäre therapeutische Massnahme in Anwendung von Art. 62c Abs. 1 Bst. a StGB wegen Aussichtslosigkeit auf und stellten dem Be- schwerdeführer in Aussicht, nach Eintritt der Rechtskraft der Aufhebungsverfügung beim zuständigen Gericht Antrag auf Verwahrung zu stellen (BGE 141 IV 49). Da- mit liegen die formellen Voraussetzungen von Art. 38a SMVG vor. Die vorsorgliche Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft stützt sich folglich auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Der Einwand des Be- schwerdeführers ist unbegründet. 6.

E. 6 Eventuell sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren der Unterzeich- nende als amtlicher Rechtsvertreter zuzuordnen. Am 22. März 2018 verfügte die Verfahrensleitung, dass die Einsetzung des amtli- chen Verteidigers auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Das Zwangsmass- nahmengericht verzichtete am 23. März 2018 auf eine Stellungnahme. Mit Verfü- gung vom 27. März 2018 wurde die von den BVD als Orientierungskopie einge- reichte Beurteilung der konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Ge- meingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 10. Januar 2018 zu den Akten er- kannt. Rechtsanwalt B.________ wurde aufgefordert, sich während seiner Aus- landsabwesenheit vom 2. bis am 12. April 2018 durch einen anderen Rechtsanwalt substituieren zu lassen. Die Substitutionsvollmacht von Rechtsanwalt B.________ an Rechtsanwalt D.________ datiert vom gleichen Tag. Die BVD beantragten am

27. März 2018 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 3. April 2018 an den bereits gestellten Anträgen fest. Zudem beantragte er, die nachträglich eingereichte Verfügung der BVD vom 8. März 2018 betreffend Aufhebung der Massnahme und temporäre Verlegung und die nachträglich einge- reichte Beurteilung der KoFako vom 10. Januar 2018 seien aus den Akten zu wei- sen.

3 2. Die BVD ordnen die Sicherheitshaft gestützt auf Art. 38a Abs. 1 des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) an. Gestützt auf Abs. 2 dieses Artikels beantragen sie dem Zwangsmassnahmengericht die Aufrechterhal- tung der Sicherheitshaft. Diese Art von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft ist weder im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) noch in der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vorgesehen. Aus Art. 38 Abs. 2 Bst. m des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) geht hervor, dass es sich bei der Anordnung von Sicherheitshaft zur Sicherung von Rückversetzungs- verfahren und nachträglichen richterlichen Entscheiden (Art. 38a SMVG) um Haftentscheide handelt. Dies sowie der Umstand, dass die vollzugsrechtliche Si- cherheitshaft nahe bei der Untersuchungshaft anzusiedeln ist, rechtfertigt die ana- loge Anwendung von Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO (vgl. Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat zur Änderung des SMVG vom 23. Dezember 2009, S. 6; vgl. auch Art. 229 Abs. 3 Bst. a StPO). Damit ist die Beschwerdekam- mer in Strafsachen für die Beurteilung der Beschwerde gegen die vollzugsrechtli- che Sicherheitshaft gemäss Art. 38a SMVG zuständig (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer bringt vorab vor, die Aufhebungsverfügung der BVD vom

E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Aufrechterhaltung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft auch den materiellen Anforderungen genügt. Mit der Sicherheitshaft soll das Ver- fahren nach Art. 62c Abs. 4 StGB gesichert werden.

E. 6.2 Stellt sich im Laufe des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme her- aus, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Taten erreicht werden kann, wenn also die Fortführung dieser Massnahme als aussichtslos erscheint, ist sie in Anwendung von Art. 62c Abs. 1 Bst. a StGB aufzuheben. Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu befürchten, dass der Täter wei- tere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht gemäss Art. 64c Abs. 4 StGB auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (BGE 134 IV 315 E. 3.7). Anstelle eines dringenden Tatverdachts ist bei der vollzugsrechtlichen Sicherheits- haft zu prüfen, ob die Anordnung einer Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 1 StGB in Frage kommt. Gleich wie bei der Frage des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts sind auch die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB im Haftprüfungsverfahren nicht abschliessend, son- dern im nachträglichen Verfahren vom zuständigen Gericht zu beurteilen. Im Haft- prüfungsverfahren ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch kann dem erkennenden Sachgericht vorgegriffen werden. Zu prüfen ist daher, ob die Anordnung einer Verwahrung wahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 137 IV 333

7 E. 2.3.1 f. [Sicherheitshaft im Verfahren betreffend nachträgliche Änderung der Sanktion]). Der Haftgrund ergibt sich auch aus Art. 38a Abs. 1 SMVG. Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion kann eine Person vor oder gleichzeitig mit der Ein- leitung eines nachträglichen richterlichen Verfahrens gemäss Art. 62a Abs. 3, Art. 62c Abs. 4 und 6, Art. 64a Abs. 3 oder Art. 95 Abs. 5 StGB zur Sicherung des Rückversetzungsverfahrens bzw. des nachträglichen richterlichen Entscheids vor- sorglich in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft nehmen, wenn Dringlichkeit besteht und der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewährleistet werden kann. Diese Formulierung entspricht dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr in Art. 221 Abs. Bst. c StPO (vgl. Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat zur Ände- rung des SMVG vom 23. Dezember 2009, S. 6, wonach mit diesem Artikel die Grundlage für die Vollzugsbehörde geschaffen werden soll, in dringlichen Fällen Sicherheitshaft anzuordnen, wenn eine erhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit besteht, welcher durch keine anderen Massnahmen begegnet werden kann). Grundsätzlich erforderlich ist eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist aber zu berücksichtigen, dass es im Ergebnis genügte, wenn das Risiko, dass der Verurteil- te Gewalt- oder Sexualdelikte verüben könnte, erhöht war (BGE 137 IV 333 E. 2.3.3) bzw. eine massgebliche Rückfallgefahr verbunden mit einem erheblichen Sicherheitsrisiko ausgewiesen war (Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2012 vom

27. Januar 2012 E. 3.5). Ausgehend davon darf in einem Haftverfahren zur Siche- rung eines nachträglichen richterlichen Entscheids betreffend Anordnung einer Verwahrung an die Annahme der Rückfallgefahr kein allzu hoher Massstab ange- legt werden.

E. 6.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2005 durch das Kreisgericht V Burgdorf-Fraubrunnen der sexuellen Handlungen mit einem Kind, der sexuellen Belästigung und der Pornografie schuldig erklärt und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 12 Monaten verurteilt worden ist (Probezeit: 4 Jah- re). Rund drei Jahre später wurde er am 22. Mai 2008 vom Kreisgericht V Burgdorf- Fraubrunnen erneut der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach und teilweise versucht begangen, sowie der Widerhandlungen gegen den Pornografietatbestand schuldig erklärt. Die mit Urteil vom 19. Januar 2005 ausgesprochene bedingte Ge- fängnisstrafe wurde widerrufen und der Beschwerdeführer wurde zu einer Frei- heitsstrafe von 4.5 Jahren verurteilt. Zudem wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Die Freiheitsstrafe wurde zugunsten der stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben. Seit 28. August 2007 befand sich der Beschwerdeführer im (vorzeitigen) Massnahmenvollzug in der JVA C.________. Am 17. Oktober 2008 gelang ihm anlässlich eines begleiteten Urlaubs die Flucht. Er setzte sich nach F.________(Land) ab, wo er erst im Frühjahr 2010 verhaftet und schliesslich am 16. September 2010 an die Schweiz ausgeliefert werden konnte. Die stationäre Massnahme konnte am 2. November 2010 in der JVA G.________ wieder aufgenommen werden. Am 21. Mai 2015 wurde der Be- schwerdeführer der Vollzugsbehörde zur Verfügung gestellt. Die JVA G.________ sprach von einem insgesamt stagnierenden Therapieprozess und stellte in grundsätzlicher Weise die therapeutische Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers

8 zur Diskussion. Daraufhin ordneten die BVD per 22. Juli 2015 die Verlegung des Beschwerdeführers in ein Regionalgefängnis an. Angesichts dessen, dass in der Folge zwei prinzipiell geeignete Institutionen des offenen Massnahmenvollzugs (JVA C.________; Massnahmenzentrum H.________, I.________(Ortschaft)) eine Aufnahme des Beschwerdeführers je zweimal ablehnten, beschlossen die BVD, den Beschwerdeführer per 29. September 2016 in die JVA J.________ einzuwei- sen, mit der Absicht, dem Beschwerdeführer im dortigen Rahmen eine Perspektive mit schrittweisen Vollzugslockerungen zu ermöglichen. Mit Beschluss SK 17 12 hiess die 1. Strafkammer des Obergerichts eine Beschwerde des Beschwerdefüh- rers insoweit gut, als die Massnahme mangels Verfügbarkeit eines Therapieplatzes aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Massnahme zu entlassen sei, so- fern er nicht bis spätestens am 15. Juli 2017 in die geschlossenen Abteilung einer offenen Vollzugseinrichtung eintreten könne. Am 6. Juli 2017 konnte der Be- schwerdeführer von der JVA J.________ in die K.________(Station) der JVA C.________ verlegt werden. Am 8. März 2018 hoben die BVD die stationäre thera- peutische Massnahme infolge Aussichtslosigkeit auf. Zur Begründung führten sie insbesondere Folgendes an: Fazit: Ein synoptischer Blick auf den gesamten Verlauf der gegen Herrn A.________ seit 2005 angeordne- ten und implementierten strafrechtlichen Massnahmen reiht an ein sehr schwerwiegendes Be- währungsversagen und eine spätere fast zweijährige Flucht aus dem Massnahmenvollzug (bis zu sei- ner Auslieferung durch die F.________(Land) Behörden in die Schweiz im Herbst 2010) eine zähflüs- sige Historie stagnierender Therapiebemühungen mit bescheidenem Erfolg, in der zum Ende hin aus therapeutischer (TAT, JVA J.________, JVA C.________) und gutachterlicher (Dr. med. L.________) Perspektive nebst den bereits bekannten Problembereichen (Pädophilie und u.a. narzisstisch akzen- tuierte Persönlichkeitszüge) zunehmend dissoziale und manipulative Merkmale im Persönlichkeitsge- füge von Herrn A.________ in den Fokus gerieten und parallel dazu – bei verschiedentlich attestierter (etwa seitens JVA C.________) und vermutlich noch ansteigender Fluchtgefahr (so Dr. med. L.________) – die Frage nach der prinzipiellen Behandelbarkeit von Herrn A.________ angesichts einer nach wie vor äusserst ungünstigen Legalprognose mit immer grösserer Dringlichkeit nach einer Antwort verlangt. Nach Einschätzung der Vollzugsbehörde kann in Erwägung des Ausgeführten im Falle von Herrn A.________ eine Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB nicht mehr als zweckmässig eingestuft werden. Vielmehr sind im Falle von Herrn A.________ die Bedingungen für eine Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme infolge Aussichtslosigkeit i.S.v. Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB gegeben. Gestützt auf das aktuelle forensisch-psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. L.________ vom 13. Oktober 2017 und in Kenntnisnahme des aktuellen Massnahmenver- laufsberichts der JVA C.________ vom 28. November 2017 wird daher die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB im Falle von Herrn A.________ aufgehoben. […] Unter Berücksichtigung der zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach wie vor ungünstigen Legalprognose bezüglich einschlägiger Delikte sowie eines inzwischen dem Anschein nach ausgeschöpften Potenti- als an Behandelbarkeit sind nach Ansicht der Vollzugsbehörde im Falle von Herrn A.________ zudem die Bedingungen für eine sichernde Massnahme gem. Art. 64 StGB als erfüllt zu betrachten. Ange- sichts des im vorliegenden Fall potentiell bedrohten hohen Rechtsgutes (namentlich die sexuelle und psychische Unversehrtheit des Kindes) und in Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an Si-

9 cherheit erscheint eine Verwahrung von Herrn A.________ als verhältnismässig und geboten. Die Vollzugsbehörde wird daher – unter Verweis auch auf die entsprechende Empfehlung der KoFako vom 10. Januar 2018 gemäss Vorab-Dispositiv – im Anschluss an die Aufhebung der stationären the- rapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB beim zuständigen Gericht die Anord- nung einer sichernden Massnahme nach Art. 64 StGB beantragen.

E. 6.4 Das Zwangsmassnahmengericht gelangte im angefochtenen Entscheid betreffend Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zum Schluss, nach Aufhebung der Mass- nahme nach Art. 59 StGB sei auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. med. L.________, des Massnahmenvollzugsberichts sowie dem Vorabdispositiv der Ko- Fako die Prüfung der Anordnung einer Verwahrung geboten. Aufgrund der von Fachpersonen getroffenen Einschätzung werde von einer unvermindert hohen Rückfallgefahr und -wahrscheinlichkeit ausgegangen. Die Dringlichkeit einer Haft zum Schutze der Öffentlichkeit sei gegeben. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt diese Einschätzung.

E. 6.5 Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten von Dr. med. L.________ vom

E. 6.6 Die JVA C.________ führte in ihrem Verlaufsbericht vom 28. November 2017 zum Gutachten von Dr. med. L.________ betreffend Legalprognose und Empfehlungen u.a. Folgendes aus: Nachvollziehbar sind insgesamt die Einschätzungen der aktuellen Legalprognose, welche auch aus unserer Sicht (aufgrund der weiterhin bestehenden Pädosexualität sowie risikorelevanten Persönlich- keitsmerkmalen bei noch nicht ausreichend etabliertem bzw. noch nicht ausreichend überprüfbarem Risiko-Management) zutreffend erscheinen. Die Erwägung eine sichernde Massnahme zu überprüfen, scheint unsererseits aus oben genannten Gründen verfrüht. Ebenso sehen wir eine zu schnelle Entlassung bei Aufhebung der Massnahme als ungünstig an, einerseits da es bis zur erreichten Höchstdauer der Massnahme am 12. März 2018 un- realistisch scheint, die von Herrn Dr. med. T. L.________ nachvollziehbar geforderten Rahmenbedin- gungen (S. 131) umsetzen zu können, andererseits da der Schritt von einem bisherig geschlossenen hin zu einem sehr offenen Setting, ohne bisherige Überprüfung des noch nicht ausreichend etablier- ten Risikomanagements, auch aus unserer Sicht ungewöhnlich gross und mit deutlich höheren Beur- teilungsunsicherheiten sowie Risiken verbunden wäre. [...] Gesamthaft sehen wir die aktuellen Einschätzungen des Gutachtens hinsichtlich prinzipieller Erfolgs- losigkeit einer allfällig fortzuführenden Massnahme aufgrund einer als sehr gering beurteilten Beein- flussbarkeit als verfrüht an. Wir empfehlen somit die Weiterführung und Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB.

E. 6.7 Die KoFako gab anlässlich ihrer Sitzung vom 10. Januar 2018 gestützt auf das Gutachten von Dr. med. L.________ und in Kenntnis des Verlaufsberichts der JVA C.________ die Empfehlung ab, die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 62c Bst. a StGB aufzuheben und beim Gericht Antrag auf Verwahrung nach

11 Art. 62c Abs. 4 StGB zu stellen. Aus der zwischenzeitlich vorliegenden schriftlichen Begründung der KoFako geht hervor, dass die Behandelbarkeit des Beschwerde- führers zum gegenwärtigen Zeitpunkt als sehr gering eingestuft werden müsse. Der Beschwerdeführer verfüge weder über eine vertiefte und nachhaltige Krankheits- einsicht, noch habe er sich tiefgreifend mit den Anlasstaten auseinandergesetzt. Eine Besserung der deliktfördernden psychiatrischen Symptomatik sei derzeit nicht erkennbar und laut Gutachten von Dr. med. L.________ müsse auch langfristig an- genommen werden, dass sich im Rahmen einer erkenntnis- und deliktorientierten Psychotherapie keine relevanten erwünschten Veränderungen mehr erreichen lies- sen. Die KoFako vermöge diese Aussage in Anbetracht des bisherigen Therapie- verlaufs nachzuvollziehen und gehe insgesamt von einer ungünstigen Legalpro- gnose aus. Aufgrund fehlender deliktrelevanter Therapiefortschritte lägen die tat- zeitnahen Risikofaktoren (Diagnose Persönlichkeitsstörung und chronifizierte Ab- weichung des Sexualverhaltens; fehlende Krankheitseinsicht; leichter Zugang [via Internet] zu potentiellen Opfern) auch heute noch vor. Da es sich bei den vom Be- schwerdeführer begangenen Tatbeständen um Delikte mit einer hohen statisti- schen Rückfallrate handle und im bisherigen Vollzugsverlauf keine nennenswerten deliktspräventiven Fortschritte erzielt worden seien, sei von einer hohen Rückfall- gefahr für einschlägige Sexualdelinquenz auszugehen. Es zeige sich, dass die Be- einflussbarkeit des Beschwerdeführers bisher sehr gering gewesen sei und eine legalprognostisch günstige Entwicklung bisher nicht stattgefunden habe. Laut vor- liegendem Gutachten von 2017 müsse angenommen werden, dass sich im Rah- men einer erkenntnis- und deliktsorientierten Psychotherapie keine relevanten er- wünschten Veränderungen mehr erreichen liessen.

E. 6.8 Bei summarischer Prüfung der Akten und ohne dem erkennenden Sachgericht vor- zugreifen, erscheint gestützt auf die vorliegenden Unterlagen die Anordnung einer Verwahrung aufgrund einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit derzeit als wahrscheinlich. Beim Beschwerdeführer liegt unbestrittenermassen eine schwere psychische Störung vor (akzentuierte vermeidende, narzisstische, querulatorische und dissoziale Persönlichkeitszüge im beschützenden Rahmen; erhebliche Teilan- sprechbarkeit für Mädchen zwischen 9 und 16 Jahren im Sinne einer Pädophilie und Hebephilie). Die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wurde aufgrund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet. Gleichzeitig muss dem Beschwerdeführer gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. L.________ weiterhin eine hohe Rückfallgefahr für illegale Pornogra- fie und sexuelle Übergriffe an Kindern und damit für Straftaten nach Art. 64 Abs. 1 StGB attestiert werden. Gemäss Dr. med. L.________ befindet sich der Beschwer- deführer immer noch in der Gruppe der Hochrisikotäter (S. 109 des Gutachtens). Die im Gutachten festgehaltene legalprognostische Einschätzung wird sowohl von den Psychiatrischen Diensten J.________ im Austrittsbericht vom 10. Oktober 2010 als auch von der JVA C.________ im Verlaufsbericht vom 20. November 2017 bestätigt. Beide gehen von einer unbedingten Notwendigkeit der Fortsetzung einer Massnahme mit intensiver psychotherapeutischer Arbeit aus. Kinder sind be- sonders schutzwürdig. Das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Unmündiger wiegt hoch (BGE 143 IV 9 E. 3.2). Gestützt auf die summarisch über- prüfte Aktenlage ist deshalb weiterhin von einer ungünstigen Rückfallprognose mit

12 einem erheblichen Sicherheitsrisiko im Sinne von Art. 38a Abs. 1 SMVG bzw. Art. 221 Abs. 1 StPO auszugehen, dem entgegengewirkt werden muss. Angesichts des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. L.________ sowie der Empfehlung der KoFako bestehen vorläufig allerdings starke Zweifel an der Behandelbarkeit des Beschwerdeführers, welche für die Weiterführung der sta- tionären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB erforderlich wäre (vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB, wonach die stationäre therapeutische Massnahme nur dann verlängert werden kann, wenn zu erwarten ist, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters im Zu- sammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen begegnen lässt; vgl. HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 110a zu Art. 64 StGB, wonach es für die Annahme der Behandelbarkeit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten bedarf). Eine ausreichende Risikosenkung durch Therapie konnte und kann gemäss Dr. med. L.________ beim Beschwerdeführer nicht erreicht werden (vgl. E. 6.5 hiervor). Auch aus dem Verlaufsbericht der JVA C.________ vom 28. No- vember 2017 ergibt sich, dass auf der K.________(Station) keine wesentlichen Veränderungen oder Erkenntnisse abgebildet werden konnten. Die JVA C.________ hat sich zwar für einen weiteren Behandlungsversuch im Rahmen ei- ner Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ausgesprochen. Hierbei gilt es aber zu berücksichtigen, dass es sich bei der JVA C.________ um die behandelnde Institution handelt und sich der Beschwerdeführer erst kurze Zeit (6. Juli 2017; rund fünf Monate) in der JVA C.________ befand. Das forensisch- psychiatrische Gutachten von Dr. med. L.________ sowie die Beurteilung der Ko- Fako wurden unter Berücksichtigung der Aktenlage und Auseinandersetzung damit verfasst. Es kann deshalb im Haftprüfungsverfahren vorläufig darauf abgestellt werden. Dementsprechend ist derzeit von einer Untherapierbarkeit des Beschwer- deführers bei gleichzeitig fortbestehendem hohem Rückfallrisiko für schwere Delik- te auszugehen. Die KoFako hat die Anordnung der Verwahrung empfohlen. Auch Dr. med. L.________ hat sichernde Massnahmen angesichts der geringen Behan- delbarkeit und des hohen Rückfallrisikos für illegale Pornografie und sexuelle Übergriffe an Kindern in Betracht gezogen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht daher im (beschränkten) Rahmen der Überprüfung der Sicherheitshaft derzeit davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit eine Verwahrung des Beschwerdeführers aufgrund seiner qualifizierten Gefährlichkeit erheblich ist. Die Sicherheitshaft ist angesichts des hohen Rückfallrisikos für schwere Straftaten zum Schutz der Öf- fentlichkeit notwendig. Damit liegen die Voraussetzungen für die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft vor. Die abschliessende Würdigung betreffend Anordnung einer Verwahrung wird im nachträglichen richterlichen Verfahren durch das zuständige Regionalgericht vorzunehmen sein. Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, ist nicht stichhaltig. Es trifft zu, dass Dr. med. L.________ im forensisch-psychiatrischen Gutachten Ausführungen zu forcierten Lockerungen machte (S. 133 des Gutachtens). Daraus kann indes nicht geschlossen werden, es sei von keiner Rückfall- und Fluchtgefahr auszuge- hen und die öffentliche Sicherheit sei bei einer Entlassung nicht gefährdet. Dr. med. L.________ hat im Anschluss an die vom Beschwerdeführer zitierte Stelle vielmehr

E. 8 März 2018 sowie die Beurteilung der KoFako vom 10. Januar 2018 hätten dem Zwangsmassnahmengericht nicht zur Verfügung gestanden, sondern seien erst im Beschwerdeverfahren eingereicht worden. Die genannten Dokumente seien daher aus den Akten zu weisen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die mit voller Kognition ausgestattete Beschwerdeinstanz hat die Haftgründe aufgrund der aktuellen rele- vanten Tatsachen zu beurteilen und nicht bloss aufgrund des Sachverhalts, der vor erster Instanz bekannt war. Auch erstmals geltend gemachte, haftrelevante Noven können im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 E. 2.3; 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4). Der Beschwerdeführer hatte mit oberinstanzlicher Stellungnahme der BVD vom 27. März 2018 resp. des Schreibens der BVD vom 23. März 2018 (vgl. auch Ziff. 3 der Verfügung der Ver- fahrensleitung vom 27. März 2018) Kenntnis davon, dass die Aufhebungsverfügung der BVD sowie die Beurteilung der KoFako der Beschwerdekammer in Strafsachen eingereicht wurden. Er hatte folglich die Möglichkeit, sich im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens mittels Replik hierzu zu äussern und damit sein rechtliches Gehör wahrzunehmen. Die eingereichten Unterlagen können folglich im Beschwer- deverfahren berücksichtigt werden, zumal nicht erkennbar ist, dass die Nichteinrei- chung der Aufhebungsverfügung vor dem Zwangsmassnahmengericht ein gezielt taktisches Vorgehen der BVD gewesen sein soll, die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers auf ein faires und rasches Verfahren auszuhöhlen. Die Be- urteilung der KoFako vom 10. Januar 2018 lag den BVD zudem erst nach dem an- gefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vor.

4 4.

E. 12 März 2018 beim Zwangsmassnahmengericht eingetroffen. Die Verhandlung habe am 15. März 2018 stattgefunden. Er sei deshalb unverzüglich aus der Sicher- heitshaft zu entlassen.

E. 13 ausgeführt, dass diese Variante (forcierte Lockerungen im Vollzug bis zur Höchst-

dauer der Massnahme ohne Fortsetzung der stationären therapeutischen Mass-

nahme) mit erheblichen Unsicherheiten einhergehe. Die drei Deliktsmechanismen

seien derart unbefriedigend, dass aktuell noch nicht einmal ein plausibles Risiko-

Management möglich sei. Zudem hat der Gutachter sichernde Massnahmen im

Falle der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahmen in Betracht ge-

zogen. In der Aufhebungsverfügung der BVD vom 8. März 2018 wurde einlässlich

dargelegt, weshalb die Gewährung von Vollzugsöffnungen als nicht opportun er-

schienen und die von Dr. med. L.________ auf S. 133 f. gemachten Empfehlungen

als nicht umsetzbar eingestuft würden (vgl. S. 8 f. der Aufhebungsverfügung). So

wurde ausgeführt, dass die Abwesenheit eines verlässlichen internen Risikomana-

gements und die fragliche Monitorisierbarkeit des Beschwerdeführers in Verbin-

dung mit der gutachterlichen Einschätzung, dass im aktuellen Setting keine Erfolge

mehr zu erwarten seien, gerade gegen eine Umsetzung der Empfehlungen 4 bzw.

1 des Gutachtens (Verlängerung des stationären Massnahmenvollzugs mit einer im

Vergleich zu günstigen Verläufen verlangsamten Prozession) sprechen würden.

Auch die therapeutischen Eingangsbedingungen für eine eventuell beabsichtigte

medikamentöse Therapie seien beim Beschwerdeführer noch nicht einmal im An-

satz vorhanden. Diese Ausführungen der BVD erscheinen bei summarischer Prü-

fung nachvollziehbar. Letztlich hat auch der Gutachter selbst angeführt, dass sämt-

liche Settings in einem offenen Rahmen problematisch erschienen (S. 116 des

Gutachtens) resp. bei der Variante 4 (Verlängerung des stationären Massnahmen-

vollzugs mit einer im Vergleich zu günstigen Verläufen verlangsamten Prozession)

ein «gewisses Risiko» eingegangen werde (S. 134 des Gutachtens). Was der Be-

schwerdeführer aus dem Beschluss SK 17 12 der 1. Strafkammer des Obergerichts

vom 9. Mai 2017 zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht erkennbar. Immerhin hat

Dr. med. L.________ in seinem Gutachten festgehalten, dass sich seit 2015 keine

relevanten Veränderungen mehr feststellen liessen und die letzten 13 Jahre als

problematischer Verlauf bezeichnet werden müssten. Allein aus der Tatsache, dass

das Gutachten von Dr. med. L.________ bereits vom 13. Oktober 2017 datiert, die

stationäre therapeutische Massnahme wegen Aussichtslosigkeit indes erst anfangs

März 2018 aufgehoben wurde, lässt nicht darauf schliessen, dass die Anordnung

einer Verwahrung wenig wahrscheinlich erscheint.

7.

7.1

Die Haft muss verhältnismässig sein. Es kann analog auf Art. 212 Abs. 2 Bst. c

StPO verwiesen werden. Demnach sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen

aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel

führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3

EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder

während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich

rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas-

sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn

die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (BGE 133 I

168 E. 4.1).

E. 14 7.2

Unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. med. L.________, welches vor

dem Hintergrund der attestierten akzentuierten vermeidenden, narzisstischen, que-

rulatorischen und dissozialen Persönlichkeitszügen im beschützenden Rahmen

und der erheblichen Teilansprechbarkeit für Mädchen zwischen 9 und 16 Jahren im

Sinne einer Pädophilie und Hebephilie von einer hohen Rückfallgefahr ausgeht,

und da gemäss dem Gutachter im bisherigen Vollzugsverlauf keine nennenswerten

deliktpräventiven Fortschritte erzielt werden konnten, bestehen derzeit keine Er-

satzmassnahmen, welche geeignet wären, die Wiederholungsgefahr zu bannen.

Auch das vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. med.

L.________ erwähnte Electronic Monitoring ist nicht hinreichend, um der vom Be-

schwerdeführer ausgehenden erheblichen Gefahr für die Sicherheit Dritter zu be-

gegnen. Das Electronic Monitoring wurde von Dr. med. L.________ im Rahmen

seiner Ausführungen zu den Lockerungen/Entlassung erwähnt. Auch der Gutachter

hat sich diesen Lockerungen gegenüber letztlich kritisch geäussert (vgl. S. 116 des

Gutachtens; vgl. E. 6.8 hiervor).

Die Haftdauer wurde vom Zwangsmassnahmengericht bis am 11. April 2018 befris-

tet. Die Haftdauer ist verhältnismässig und nicht zu beanstanden.

8.

Nach dem Gesagten ist die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft bis zum 11. April

2018 rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Damit ver-

bleibt es bei der vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzten Kostenverteilung.

Soweit der Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmenge-

richt rückwirkend per 12. März 2018 die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________

als amtlichen Rechtsbeistand beantragt, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies be-

reits mit dem angefochtenen Entscheid erfolgt ist.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Be-

schwerdeverfahren wird mit separatem Beschluss festgesetzt. Rechtsanwalt

B.________ wird ersucht, der Beschwerdekammer in Strafsachen seine Kostenno-

te einzureichen.

E. 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird mit separatem Beschluss festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ wird ersucht, der Be- schwerdekammer in Strafsachen seine Kostennote einzureichen.
  4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________, substituiert durch Rechtsanwalt D.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident M.________ (mit den Akten) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau Bern, 5. April 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  5. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 117 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. April 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Apolloni Meier Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ substituiert durch Rechtsanwalt D.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern, Süd- bahnhofstrasse 14d, Postfach, 3001 Bern Vollzugsbehörde Gegenstand Aufrechterhaltung Sicherheitshaft Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 15. März 2018 (KZM 18 425)

2 Erwägungen: 1. Am 8. März 2018 hoben die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amtes für Jus- tizvollzug (nachfolgend: BVD) die gegenüber A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) angeordnete stationäre therapeutische Massnahme wegen Aus- sichtslosigkeit auf. Am 9. März 2018 nahmen sie den Beschwerdeführer per

12. März 2018 vorsorglich in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft. Gleichentags bean- tragten sie beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangs- massnahmengericht) die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft bis zum rechtskräf- tigen Entscheid betreffend Verwahrung. Das Zwangsmassnahmengericht hielt mit Entscheid vom 15. März 2018 die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Sicherheitshaft aufrecht und befristete diese bis zum 11. April 2018. Zudem wurde Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Am 21. März 2018 erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Er beantragte Folgendes: 1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 15.03.2018 (KZM 18 425) sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Die entstandenen Verfahrens- und Anwaltskosten vor dem Kantonalen Zwangsmassnahmenge- richt seien dem Kanton aufzuerlegen. 4. Eventuell sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren beim Kantonalen Zwangsmassnahmen- gericht der Unterzeichnete als amtlicher Rechtsvertreter rückwirkend per 12.03.2018 zuzuord- nen. 5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, die entstandenen Partei- (gemäss noch einzurei- chender Honorarnote) und Verfahrenskosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu bezah- len. 6. Eventuell sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren der Unterzeich- nende als amtlicher Rechtsvertreter zuzuordnen. Am 22. März 2018 verfügte die Verfahrensleitung, dass die Einsetzung des amtli- chen Verteidigers auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Das Zwangsmass- nahmengericht verzichtete am 23. März 2018 auf eine Stellungnahme. Mit Verfü- gung vom 27. März 2018 wurde die von den BVD als Orientierungskopie einge- reichte Beurteilung der konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Ge- meingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 10. Januar 2018 zu den Akten er- kannt. Rechtsanwalt B.________ wurde aufgefordert, sich während seiner Aus- landsabwesenheit vom 2. bis am 12. April 2018 durch einen anderen Rechtsanwalt substituieren zu lassen. Die Substitutionsvollmacht von Rechtsanwalt B.________ an Rechtsanwalt D.________ datiert vom gleichen Tag. Die BVD beantragten am

27. März 2018 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 3. April 2018 an den bereits gestellten Anträgen fest. Zudem beantragte er, die nachträglich eingereichte Verfügung der BVD vom 8. März 2018 betreffend Aufhebung der Massnahme und temporäre Verlegung und die nachträglich einge- reichte Beurteilung der KoFako vom 10. Januar 2018 seien aus den Akten zu wei- sen.

3 2. Die BVD ordnen die Sicherheitshaft gestützt auf Art. 38a Abs. 1 des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) an. Gestützt auf Abs. 2 dieses Artikels beantragen sie dem Zwangsmassnahmengericht die Aufrechterhal- tung der Sicherheitshaft. Diese Art von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft ist weder im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) noch in der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vorgesehen. Aus Art. 38 Abs. 2 Bst. m des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) geht hervor, dass es sich bei der Anordnung von Sicherheitshaft zur Sicherung von Rückversetzungs- verfahren und nachträglichen richterlichen Entscheiden (Art. 38a SMVG) um Haftentscheide handelt. Dies sowie der Umstand, dass die vollzugsrechtliche Si- cherheitshaft nahe bei der Untersuchungshaft anzusiedeln ist, rechtfertigt die ana- loge Anwendung von Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO (vgl. Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat zur Änderung des SMVG vom 23. Dezember 2009, S. 6; vgl. auch Art. 229 Abs. 3 Bst. a StPO). Damit ist die Beschwerdekam- mer in Strafsachen für die Beurteilung der Beschwerde gegen die vollzugsrechtli- che Sicherheitshaft gemäss Art. 38a SMVG zuständig (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer bringt vorab vor, die Aufhebungsverfügung der BVD vom

8. März 2018 sowie die Beurteilung der KoFako vom 10. Januar 2018 hätten dem Zwangsmassnahmengericht nicht zur Verfügung gestanden, sondern seien erst im Beschwerdeverfahren eingereicht worden. Die genannten Dokumente seien daher aus den Akten zu weisen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die mit voller Kognition ausgestattete Beschwerdeinstanz hat die Haftgründe aufgrund der aktuellen rele- vanten Tatsachen zu beurteilen und nicht bloss aufgrund des Sachverhalts, der vor erster Instanz bekannt war. Auch erstmals geltend gemachte, haftrelevante Noven können im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 E. 2.3; 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4). Der Beschwerdeführer hatte mit oberinstanzlicher Stellungnahme der BVD vom 27. März 2018 resp. des Schreibens der BVD vom 23. März 2018 (vgl. auch Ziff. 3 der Verfügung der Ver- fahrensleitung vom 27. März 2018) Kenntnis davon, dass die Aufhebungsverfügung der BVD sowie die Beurteilung der KoFako der Beschwerdekammer in Strafsachen eingereicht wurden. Er hatte folglich die Möglichkeit, sich im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens mittels Replik hierzu zu äussern und damit sein rechtliches Gehör wahrzunehmen. Die eingereichten Unterlagen können folglich im Beschwer- deverfahren berücksichtigt werden, zumal nicht erkennbar ist, dass die Nichteinrei- chung der Aufhebungsverfügung vor dem Zwangsmassnahmengericht ein gezielt taktisches Vorgehen der BVD gewesen sein soll, die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers auf ein faires und rasches Verfahren auszuhöhlen. Die Be- urteilung der KoFako vom 10. Januar 2018 lag den BVD zudem erst nach dem an- gefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vor.

4 4. 4.1 Der Beschwerdeführer moniert in formeller Hinsicht weiter, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei verspätet erfolgt. Der Antrag der BVD sei am

12. März 2018 beim Zwangsmassnahmengericht eingetroffen. Die Verhandlung habe am 15. März 2018 stattgefunden. Er sei deshalb unverzüglich aus der Sicher- heitshaft zu entlassen. 4.2 Gemäss Art. 38a SMVG haben die BVD dem Zwangsmassnahmengericht unver- züglich, spätestens aber innert 48 Stunden die Aufrechterhaltung der Sicherheits- haft zu beantragen. Art. 38a SMVG äussert sich nicht zur Frage, nach welchen Vorschriften bei der beantragten Aufrechterhaltung der vollzugsrechtlichen Sicher- heitshaft vorzugehen ist. Da es sich um eine erstmalige Anordnung von vollzugs- rechtlicher Sicherheitshaft handelt, erscheint es sachgerecht, Art. 229 Abs. 3 Bst. a StPO analog anzuwenden, d.h. das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmenge- richt richtet sich sinngemäss nach Art. 226 StPO. Das Zwangsmassnahmengericht hat unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags, über die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zu entscheiden (Art. 226 Abs. 1 StPO). Das Verfahren von der vorsorglichen vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts über die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft soll mithin maximal 96 Stunden dauern. 4.3 Art. 226 Abs. 1 StPO und Art. 38a SMVG konkretisieren Art. 31 Abs. 3 der Schwei- zerischen Bundesverfassung (BV; SR 101), wonach «unverzüglich» durch einen Richter darüber zu entscheiden ist, ob eine Person in Haft gehalten oder freigelas- sen wird. Dies ist wiederum Ausdruck des allgemeinen Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 5 StPO). Für die Annahme einer Gesetzeswidrigkeit aufgrund einer Zeitü- berschreitung ist die Maximaldauer zwischen Festnahme und Haftentscheid mass- geblich (RIKLIN, in: StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Vorbemerkungen zu Art. 224-228 StPO). Das Bundesgericht hat in BGE 137 IV 92 erwogen, für den Festgenommenen sei nur die Zeitspanne zwischen Festnahme und Haftentscheid entscheidend. Von untergeordneter Bedeutung sei für ihn, wie sich die einzelnen Verfahrensschritte vor dem Haftentscheid zeitlich verteilen würden. Die Aufrechter- haltung der Haft werde nicht schon dann gesetzeswidrig, wenn der Haftantrag nicht innert 48 Stunden nach der Festnahme dem Haftrichter eingereicht werde, sondern erst, wenn der Haftrichter den Haftentscheid dem Festgenommenen nicht innert 96 Stunden nach der Festnahme eröffnet habe (E. 3.2.1). Die Zeitspanne von Art. 224 Abs. 2 StPO sei nicht als starre Frist zu verstehen. Vielmehr sei stets im Einzelfall zu prüfen, ob die Zeitspanne zwischen Festnahme und haftrichterlicher Verhand- lung unter Berücksichtigung aller massgeblicher Umstände noch als «unverzüg- lich» im Sinne der verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien gelten kön- ne oder nicht. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots könne im Weiteren nur zur Haftentlassung führen, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet sei, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen. Dies sei nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiege und die Strafverfolgungsbehörden erkennen liessen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage seien, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 137 IV 92 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 128 I 149 E. 2.2.1).

5 4.4 Gemäss unbestritten gebliebenen Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerde- führers wurde der Beschwerdeführer am Montag, 12. März 2018, 9.00 Uhr, vor- sorglich von der Justizvollzugsanstalt (JVA) C.________ ins Regionalgefängnis E.________ in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft verlegt. Die Frist nach Art. 38a Abs. 1 SMVG lief demnach am Mittwoch, 14. März 2018, 9.00 Uhr ab. Der Antrag der BVD ging beim Zwangsmassnahmengericht am 12. März 2018 und damit innert Frist ein. Aus den Akten geht nicht hervor, um welche Uhrzeit der Antrag dem Zwangsmassnahmengericht zugestellt wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Zustellung am Morgen erfolgte. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft erging am Donnerstag, 15. März 2018 (Eröffnung der Verhandlung: 11.00 Uhr; Schluss der Verhandlung: 11:49 Uhr). Das Zwangsmassnahmengericht hat demnach die in Art. 226 Abs. 1 StPO vorgesehene 48-Stunden-Frist nicht gewahrt. Allerdings wurde der richterliche Ent- scheid innert rund 75 Stunden seit der vorsorglichen Verlegung in die vollzugs- rechtliche Sicherheitshaft gefällt und eröffnet. Die gesetzliche Maximalfrist von 96 Stunden wurde damit bei Weitem gewahrt. Es liegt noch keine gesetzeswidrige Sicherheitshaft vor. Die Gesamtdauer des Verfahrens kann unter dem Gesichts- punkt des Beschleunigungsgebots nicht als übermässig lange bezeichnet werden. Für die Beschwerdekammer in Strafsachen sind mit Blick auf die Komplexität des Verfahrens und des dadurch entstandenen zusätzlichen Aufwands keine Verlet- zungen der verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) erkennbar. Es kann weder den BVD noch dem Zwangsmassnahmengericht der Vorwurf gemacht werden, dem Beschleunigungs- gebot nicht genügend Rechnung getragen zu haben. Der Beschwerdeführer kann daher aus dem Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht nicht innert 48 Stunden entschied, nichts zu seinen Gunsten ableiten, insbesondere keine Haftentlassung. 5. 5.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Art. 31 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 5 Ziff. 1 EMRK. Die stationäre therapeutische Höchstdauer sei am 12. März 2018 erreicht worden. Bis zum heutigen Zeitpunkt hätten die BVD beim zuständi- gen Gericht weder eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme noch die Verwahrung beantragt bzw. ein entsprechendes Verfahren anhängig ge- macht. Es handle sich um eine Präventivhaft und es fehle seit dem 12. März 2018 ein rechtskräftiger Hafttitel. 5.2 Die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft stützt sich auf Art. 38a SMVG. Gemäss Art. 38a Abs. 1 SMVG können die BVD eine Person vor oder gleichzeitig mit der Einleitung eines nachträglichen richterlichen Verfahrens gemäss Art. 62a Abs. 3, Art. 62c Abs. 4 und 6, Art. 64a Abs. 3 oder Art. 95 Abs. 5 StGB vorsorglich in voll- zugsrechtliche Sicherheitshaft nehmen. Das Bundesrecht weist auf dem Gebiet der nachträglichen richterlichen Entscheide bezüglich Vollzugsfragen Lücken auf. Im Zusammenhang mit nachträglichen ge- richtlichen Verfahren im Sinne von Art. 363 ff. StPO, welche Vollzugsfragen betref-

6 fen, können Konstellationen auftreten, in denen bis zu einem Gerichtsentscheid ei- ne vollzugsrechtliche Sicherheitshaft möglich sein muss, um weitere Straftaten des Betroffenen verhindern zu können. Mit Art. 38a SMVG hat der bernische Gesetz- geber gestützt auf Art. 123 BV die bundesrechtlichen Lücken zumindest teilweise geschlossen und eine unmittelbare Interventionsmöglichkeit der Vollzugsbehörde zur Sicherung nachträglicher richterlicher Entscheide vorgesehen, solange das für den nachträglichen Entscheid zuständige Gericht über das Nachverfahren nicht entschieden hat. Art. 38a SMVG stellt eine hinreichende gesetzliche Grundlage dar (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 39 vom 27. Februar 2014 E. 3; vgl. ebenso die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmen- gerichts in der Entscheidbegründung, E. 4). Aus Art. 38a Abs. 1 SMVG ergibt sich, dass die Sicherheitshaft auch vorgängig der Einleitung eines nachträglichen richter- lichen Verfahrens gemäss Art. 62c Abs. 4 StPO (Antrag auf Verwahrung nach Auf- hebung der stationären therapeutischen Massnahme) angeordnet werden kann. Mit Verfügung vom 8. März 2018 hoben die BVD die gegenüber dem Beschwerde- führer angeordnete stationäre therapeutische Massnahme in Anwendung von Art. 62c Abs. 1 Bst. a StGB wegen Aussichtslosigkeit auf und stellten dem Be- schwerdeführer in Aussicht, nach Eintritt der Rechtskraft der Aufhebungsverfügung beim zuständigen Gericht Antrag auf Verwahrung zu stellen (BGE 141 IV 49). Da- mit liegen die formellen Voraussetzungen von Art. 38a SMVG vor. Die vorsorgliche Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft stützt sich folglich auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Der Einwand des Be- schwerdeführers ist unbegründet. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Aufrechterhaltung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft auch den materiellen Anforderungen genügt. Mit der Sicherheitshaft soll das Ver- fahren nach Art. 62c Abs. 4 StGB gesichert werden. 6.2 Stellt sich im Laufe des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme her- aus, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Taten erreicht werden kann, wenn also die Fortführung dieser Massnahme als aussichtslos erscheint, ist sie in Anwendung von Art. 62c Abs. 1 Bst. a StGB aufzuheben. Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu befürchten, dass der Täter wei- tere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht gemäss Art. 64c Abs. 4 StGB auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (BGE 134 IV 315 E. 3.7). Anstelle eines dringenden Tatverdachts ist bei der vollzugsrechtlichen Sicherheits- haft zu prüfen, ob die Anordnung einer Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 1 StGB in Frage kommt. Gleich wie bei der Frage des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts sind auch die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB im Haftprüfungsverfahren nicht abschliessend, son- dern im nachträglichen Verfahren vom zuständigen Gericht zu beurteilen. Im Haft- prüfungsverfahren ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch kann dem erkennenden Sachgericht vorgegriffen werden. Zu prüfen ist daher, ob die Anordnung einer Verwahrung wahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 137 IV 333

7 E. 2.3.1 f. [Sicherheitshaft im Verfahren betreffend nachträgliche Änderung der Sanktion]). Der Haftgrund ergibt sich auch aus Art. 38a Abs. 1 SMVG. Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion kann eine Person vor oder gleichzeitig mit der Ein- leitung eines nachträglichen richterlichen Verfahrens gemäss Art. 62a Abs. 3, Art. 62c Abs. 4 und 6, Art. 64a Abs. 3 oder Art. 95 Abs. 5 StGB zur Sicherung des Rückversetzungsverfahrens bzw. des nachträglichen richterlichen Entscheids vor- sorglich in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft nehmen, wenn Dringlichkeit besteht und der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewährleistet werden kann. Diese Formulierung entspricht dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr in Art. 221 Abs. Bst. c StPO (vgl. Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat zur Ände- rung des SMVG vom 23. Dezember 2009, S. 6, wonach mit diesem Artikel die Grundlage für die Vollzugsbehörde geschaffen werden soll, in dringlichen Fällen Sicherheitshaft anzuordnen, wenn eine erhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit besteht, welcher durch keine anderen Massnahmen begegnet werden kann). Grundsätzlich erforderlich ist eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist aber zu berücksichtigen, dass es im Ergebnis genügte, wenn das Risiko, dass der Verurteil- te Gewalt- oder Sexualdelikte verüben könnte, erhöht war (BGE 137 IV 333 E. 2.3.3) bzw. eine massgebliche Rückfallgefahr verbunden mit einem erheblichen Sicherheitsrisiko ausgewiesen war (Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2012 vom

27. Januar 2012 E. 3.5). Ausgehend davon darf in einem Haftverfahren zur Siche- rung eines nachträglichen richterlichen Entscheids betreffend Anordnung einer Verwahrung an die Annahme der Rückfallgefahr kein allzu hoher Massstab ange- legt werden. 6.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2005 durch das Kreisgericht V Burgdorf-Fraubrunnen der sexuellen Handlungen mit einem Kind, der sexuellen Belästigung und der Pornografie schuldig erklärt und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 12 Monaten verurteilt worden ist (Probezeit: 4 Jah- re). Rund drei Jahre später wurde er am 22. Mai 2008 vom Kreisgericht V Burgdorf- Fraubrunnen erneut der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach und teilweise versucht begangen, sowie der Widerhandlungen gegen den Pornografietatbestand schuldig erklärt. Die mit Urteil vom 19. Januar 2005 ausgesprochene bedingte Ge- fängnisstrafe wurde widerrufen und der Beschwerdeführer wurde zu einer Frei- heitsstrafe von 4.5 Jahren verurteilt. Zudem wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Die Freiheitsstrafe wurde zugunsten der stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben. Seit 28. August 2007 befand sich der Beschwerdeführer im (vorzeitigen) Massnahmenvollzug in der JVA C.________. Am 17. Oktober 2008 gelang ihm anlässlich eines begleiteten Urlaubs die Flucht. Er setzte sich nach F.________(Land) ab, wo er erst im Frühjahr 2010 verhaftet und schliesslich am 16. September 2010 an die Schweiz ausgeliefert werden konnte. Die stationäre Massnahme konnte am 2. November 2010 in der JVA G.________ wieder aufgenommen werden. Am 21. Mai 2015 wurde der Be- schwerdeführer der Vollzugsbehörde zur Verfügung gestellt. Die JVA G.________ sprach von einem insgesamt stagnierenden Therapieprozess und stellte in grundsätzlicher Weise die therapeutische Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers

8 zur Diskussion. Daraufhin ordneten die BVD per 22. Juli 2015 die Verlegung des Beschwerdeführers in ein Regionalgefängnis an. Angesichts dessen, dass in der Folge zwei prinzipiell geeignete Institutionen des offenen Massnahmenvollzugs (JVA C.________; Massnahmenzentrum H.________, I.________(Ortschaft)) eine Aufnahme des Beschwerdeführers je zweimal ablehnten, beschlossen die BVD, den Beschwerdeführer per 29. September 2016 in die JVA J.________ einzuwei- sen, mit der Absicht, dem Beschwerdeführer im dortigen Rahmen eine Perspektive mit schrittweisen Vollzugslockerungen zu ermöglichen. Mit Beschluss SK 17 12 hiess die 1. Strafkammer des Obergerichts eine Beschwerde des Beschwerdefüh- rers insoweit gut, als die Massnahme mangels Verfügbarkeit eines Therapieplatzes aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Massnahme zu entlassen sei, so- fern er nicht bis spätestens am 15. Juli 2017 in die geschlossenen Abteilung einer offenen Vollzugseinrichtung eintreten könne. Am 6. Juli 2017 konnte der Be- schwerdeführer von der JVA J.________ in die K.________(Station) der JVA C.________ verlegt werden. Am 8. März 2018 hoben die BVD die stationäre thera- peutische Massnahme infolge Aussichtslosigkeit auf. Zur Begründung führten sie insbesondere Folgendes an: Fazit: Ein synoptischer Blick auf den gesamten Verlauf der gegen Herrn A.________ seit 2005 angeordne- ten und implementierten strafrechtlichen Massnahmen reiht an ein sehr schwerwiegendes Be- währungsversagen und eine spätere fast zweijährige Flucht aus dem Massnahmenvollzug (bis zu sei- ner Auslieferung durch die F.________(Land) Behörden in die Schweiz im Herbst 2010) eine zähflüs- sige Historie stagnierender Therapiebemühungen mit bescheidenem Erfolg, in der zum Ende hin aus therapeutischer (TAT, JVA J.________, JVA C.________) und gutachterlicher (Dr. med. L.________) Perspektive nebst den bereits bekannten Problembereichen (Pädophilie und u.a. narzisstisch akzen- tuierte Persönlichkeitszüge) zunehmend dissoziale und manipulative Merkmale im Persönlichkeitsge- füge von Herrn A.________ in den Fokus gerieten und parallel dazu – bei verschiedentlich attestierter (etwa seitens JVA C.________) und vermutlich noch ansteigender Fluchtgefahr (so Dr. med. L.________) – die Frage nach der prinzipiellen Behandelbarkeit von Herrn A.________ angesichts einer nach wie vor äusserst ungünstigen Legalprognose mit immer grösserer Dringlichkeit nach einer Antwort verlangt. Nach Einschätzung der Vollzugsbehörde kann in Erwägung des Ausgeführten im Falle von Herrn A.________ eine Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB nicht mehr als zweckmässig eingestuft werden. Vielmehr sind im Falle von Herrn A.________ die Bedingungen für eine Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme infolge Aussichtslosigkeit i.S.v. Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB gegeben. Gestützt auf das aktuelle forensisch-psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. L.________ vom 13. Oktober 2017 und in Kenntnisnahme des aktuellen Massnahmenver- laufsberichts der JVA C.________ vom 28. November 2017 wird daher die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB im Falle von Herrn A.________ aufgehoben. […] Unter Berücksichtigung der zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach wie vor ungünstigen Legalprognose bezüglich einschlägiger Delikte sowie eines inzwischen dem Anschein nach ausgeschöpften Potenti- als an Behandelbarkeit sind nach Ansicht der Vollzugsbehörde im Falle von Herrn A.________ zudem die Bedingungen für eine sichernde Massnahme gem. Art. 64 StGB als erfüllt zu betrachten. Ange- sichts des im vorliegenden Fall potentiell bedrohten hohen Rechtsgutes (namentlich die sexuelle und psychische Unversehrtheit des Kindes) und in Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an Si-

9 cherheit erscheint eine Verwahrung von Herrn A.________ als verhältnismässig und geboten. Die Vollzugsbehörde wird daher – unter Verweis auch auf die entsprechende Empfehlung der KoFako vom 10. Januar 2018 gemäss Vorab-Dispositiv – im Anschluss an die Aufhebung der stationären the- rapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB beim zuständigen Gericht die Anord- nung einer sichernden Massnahme nach Art. 64 StGB beantragen. 6.4 Das Zwangsmassnahmengericht gelangte im angefochtenen Entscheid betreffend Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zum Schluss, nach Aufhebung der Mass- nahme nach Art. 59 StGB sei auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. med. L.________, des Massnahmenvollzugsberichts sowie dem Vorabdispositiv der Ko- Fako die Prüfung der Anordnung einer Verwahrung geboten. Aufgrund der von Fachpersonen getroffenen Einschätzung werde von einer unvermindert hohen Rückfallgefahr und -wahrscheinlichkeit ausgegangen. Die Dringlichkeit einer Haft zum Schutze der Öffentlichkeit sei gegeben. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt diese Einschätzung. 6.5 Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten von Dr. med. L.________ vom

13. Oktober 2017 wurden beim Beschwerdeführer aktuell (2017) akzentuierte ver- meidende, narzisstische, querulatorische und dissoziale Persönlichkeitszüge im beschützenden Rahmen (ICD-10: Z73.1) sowie die wahrscheinliche Persistenz ei- ner erheblichen Teilansprechbarkeit für Mädchen zwischen 9 und 16 Jahren im Sinne einer Pädophilie (ICD-10: F65.4) und Hebephilie (ICD-10: F65.9) diagnosti- ziert. Differenzialdiagnostisch sei von einer Persistenz der Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.9) und einer Persönlichkeitsveränderung nach fraglicher Hirnschädi- gung auszugehen (S. 56 und 118 des Gutachtens). Hinsichtlich der Behandelbar- keit führte der Gutachter aus, retrospektiv müsse die tatzeitnahe Behandelbarkeit 2006 als gering und kritisch eingestuft werden. Im Rahmen des Vollzugs hätten sich derart viele Hindernisse ergeben, dass nicht mehr von einem guten Verlauf gesprochen werden könne. Es fänden sich im Gegenteil derart viele Widersprüche, dass die letzten 13 Jahre als problematischer Verlauf bezeichnet werden müssten. Der Beschwerdeführer habe derart schwerwiegende Blockaden, dass er im Rah- men des vorgestellten Veränderungskonzepts über das Absichtsbildungs- und Vor- bereitungsstadium nicht hinausgekommen sei. Die geforderten Behandlungserfolge hätten nicht erreicht werden können und hätten auf einem Niveau stagniert, bei dem aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht von einer ausreichenden Risikosen- kung durch die Therapie ausgegangen werden könne. Seit 2015 liessen sich keine relevanten Veränderungen mehr feststellen. Es müsse angenommen werden, dass die bestehenden Ressourcen für eine einsichtsbasierte Psychotherapie mittlerweile ausgeschöpft worden seien. Aktuell müsse die Behandelbarkeit als sehr gering eingestuft werden. Es müsse auch langfristig angenommen werden, dass sich im Rahmen einer erkenntnis- und deliktorientierten Psychotherapie keine relevanten erwünschten Veränderungen mehr erreichen liessen. Zudem könne auch nicht mehr von einer ausreichenden Behandlungsmotivation ausgegangen werden (S. 123 und 126 f. des Gutachtens). Zur Legalprognose hielt der Gutachter fest, die forensische Psychotherapie habe nur geringe bis mässige Behandlungserfolge feststellen können. Eine relevante Verminderung des Rückfallrisikos lasse sich nicht herleiten. Es fänden sich weiter-

10 hin deutliche Verhaltensmuster, die als deliktrelevant eingestuft werden müssten. Zentrale Bereiche wie die Alltagssexualität und die emotionale Selbstregulation seien bis heute weitgehend unbearbeitet. Aus diesen Überlegungen müsse ange- nommen werden, dass auch heute von einem hohen Rückfallrisiko für illegale Por- nografie und sexuelle Übergriffe an Kindern ausgegangen werden müsse (S. 112 des Gutachtens). Betreffend der Empfehlungen führte der Gutachter insbesondere an, die Strategie einer einsichtsbasierten Veränderung der deliktrelevanten Problembereiche sei derart wenig erfolgsversprechend, dass die Verlängerung der Massnahme mit die- ser Zielsetzung nicht empfohlen werden könne. Es seien aufgrund der weiterhin ungünstigen Legalprognose und der geringen Behandelbarkeit eventuell die juristi- schen Voraussetzungen für sichernde Massnahmen gegeben (S. 117 und 133 des Gutachtens). Bei einer Entlassung/Lockerungen müsse berücksichtigt werden, dass auch heute noch völlig unklar sei, wie sich der Beschwerdeführer ausserhalb des beschützenden Rahmens verhalten werde. Hier sei der Beschwerdeführer in den letzten Jahren weitgehend intransparent geblieben, so dass er aus forensisch- psychiatrischer Sicht unberechenbar sei. Er verfüge über ausgeprägte Fähigkeiten zur Geheimhaltung von risikorelevanten Entwicklungen, weshalb sämtliche Settings in einem offenen Rahmen problematisch erschienen. Es müsse damit gerechnet werden, dass er solche Settings unterlaufen werde, wenn er dies wolle (S. 116 des Gutachtens). 6.6 Die JVA C.________ führte in ihrem Verlaufsbericht vom 28. November 2017 zum Gutachten von Dr. med. L.________ betreffend Legalprognose und Empfehlungen u.a. Folgendes aus: Nachvollziehbar sind insgesamt die Einschätzungen der aktuellen Legalprognose, welche auch aus unserer Sicht (aufgrund der weiterhin bestehenden Pädosexualität sowie risikorelevanten Persönlich- keitsmerkmalen bei noch nicht ausreichend etabliertem bzw. noch nicht ausreichend überprüfbarem Risiko-Management) zutreffend erscheinen. Die Erwägung eine sichernde Massnahme zu überprüfen, scheint unsererseits aus oben genannten Gründen verfrüht. Ebenso sehen wir eine zu schnelle Entlassung bei Aufhebung der Massnahme als ungünstig an, einerseits da es bis zur erreichten Höchstdauer der Massnahme am 12. März 2018 un- realistisch scheint, die von Herrn Dr. med. T. L.________ nachvollziehbar geforderten Rahmenbedin- gungen (S. 131) umsetzen zu können, andererseits da der Schritt von einem bisherig geschlossenen hin zu einem sehr offenen Setting, ohne bisherige Überprüfung des noch nicht ausreichend etablier- ten Risikomanagements, auch aus unserer Sicht ungewöhnlich gross und mit deutlich höheren Beur- teilungsunsicherheiten sowie Risiken verbunden wäre. [...] Gesamthaft sehen wir die aktuellen Einschätzungen des Gutachtens hinsichtlich prinzipieller Erfolgs- losigkeit einer allfällig fortzuführenden Massnahme aufgrund einer als sehr gering beurteilten Beein- flussbarkeit als verfrüht an. Wir empfehlen somit die Weiterführung und Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. 6.7 Die KoFako gab anlässlich ihrer Sitzung vom 10. Januar 2018 gestützt auf das Gutachten von Dr. med. L.________ und in Kenntnis des Verlaufsberichts der JVA C.________ die Empfehlung ab, die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 62c Bst. a StGB aufzuheben und beim Gericht Antrag auf Verwahrung nach

11 Art. 62c Abs. 4 StGB zu stellen. Aus der zwischenzeitlich vorliegenden schriftlichen Begründung der KoFako geht hervor, dass die Behandelbarkeit des Beschwerde- führers zum gegenwärtigen Zeitpunkt als sehr gering eingestuft werden müsse. Der Beschwerdeführer verfüge weder über eine vertiefte und nachhaltige Krankheits- einsicht, noch habe er sich tiefgreifend mit den Anlasstaten auseinandergesetzt. Eine Besserung der deliktfördernden psychiatrischen Symptomatik sei derzeit nicht erkennbar und laut Gutachten von Dr. med. L.________ müsse auch langfristig an- genommen werden, dass sich im Rahmen einer erkenntnis- und deliktorientierten Psychotherapie keine relevanten erwünschten Veränderungen mehr erreichen lies- sen. Die KoFako vermöge diese Aussage in Anbetracht des bisherigen Therapie- verlaufs nachzuvollziehen und gehe insgesamt von einer ungünstigen Legalpro- gnose aus. Aufgrund fehlender deliktrelevanter Therapiefortschritte lägen die tat- zeitnahen Risikofaktoren (Diagnose Persönlichkeitsstörung und chronifizierte Ab- weichung des Sexualverhaltens; fehlende Krankheitseinsicht; leichter Zugang [via Internet] zu potentiellen Opfern) auch heute noch vor. Da es sich bei den vom Be- schwerdeführer begangenen Tatbeständen um Delikte mit einer hohen statisti- schen Rückfallrate handle und im bisherigen Vollzugsverlauf keine nennenswerten deliktspräventiven Fortschritte erzielt worden seien, sei von einer hohen Rückfall- gefahr für einschlägige Sexualdelinquenz auszugehen. Es zeige sich, dass die Be- einflussbarkeit des Beschwerdeführers bisher sehr gering gewesen sei und eine legalprognostisch günstige Entwicklung bisher nicht stattgefunden habe. Laut vor- liegendem Gutachten von 2017 müsse angenommen werden, dass sich im Rah- men einer erkenntnis- und deliktsorientierten Psychotherapie keine relevanten er- wünschten Veränderungen mehr erreichen liessen. 6.8 Bei summarischer Prüfung der Akten und ohne dem erkennenden Sachgericht vor- zugreifen, erscheint gestützt auf die vorliegenden Unterlagen die Anordnung einer Verwahrung aufgrund einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit derzeit als wahrscheinlich. Beim Beschwerdeführer liegt unbestrittenermassen eine schwere psychische Störung vor (akzentuierte vermeidende, narzisstische, querulatorische und dissoziale Persönlichkeitszüge im beschützenden Rahmen; erhebliche Teilan- sprechbarkeit für Mädchen zwischen 9 und 16 Jahren im Sinne einer Pädophilie und Hebephilie). Die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wurde aufgrund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet. Gleichzeitig muss dem Beschwerdeführer gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. L.________ weiterhin eine hohe Rückfallgefahr für illegale Pornogra- fie und sexuelle Übergriffe an Kindern und damit für Straftaten nach Art. 64 Abs. 1 StGB attestiert werden. Gemäss Dr. med. L.________ befindet sich der Beschwer- deführer immer noch in der Gruppe der Hochrisikotäter (S. 109 des Gutachtens). Die im Gutachten festgehaltene legalprognostische Einschätzung wird sowohl von den Psychiatrischen Diensten J.________ im Austrittsbericht vom 10. Oktober 2010 als auch von der JVA C.________ im Verlaufsbericht vom 20. November 2017 bestätigt. Beide gehen von einer unbedingten Notwendigkeit der Fortsetzung einer Massnahme mit intensiver psychotherapeutischer Arbeit aus. Kinder sind be- sonders schutzwürdig. Das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Unmündiger wiegt hoch (BGE 143 IV 9 E. 3.2). Gestützt auf die summarisch über- prüfte Aktenlage ist deshalb weiterhin von einer ungünstigen Rückfallprognose mit

12 einem erheblichen Sicherheitsrisiko im Sinne von Art. 38a Abs. 1 SMVG bzw. Art. 221 Abs. 1 StPO auszugehen, dem entgegengewirkt werden muss. Angesichts des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. L.________ sowie der Empfehlung der KoFako bestehen vorläufig allerdings starke Zweifel an der Behandelbarkeit des Beschwerdeführers, welche für die Weiterführung der sta- tionären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB erforderlich wäre (vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB, wonach die stationäre therapeutische Massnahme nur dann verlängert werden kann, wenn zu erwarten ist, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters im Zu- sammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen begegnen lässt; vgl. HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 110a zu Art. 64 StGB, wonach es für die Annahme der Behandelbarkeit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten bedarf). Eine ausreichende Risikosenkung durch Therapie konnte und kann gemäss Dr. med. L.________ beim Beschwerdeführer nicht erreicht werden (vgl. E. 6.5 hiervor). Auch aus dem Verlaufsbericht der JVA C.________ vom 28. No- vember 2017 ergibt sich, dass auf der K.________(Station) keine wesentlichen Veränderungen oder Erkenntnisse abgebildet werden konnten. Die JVA C.________ hat sich zwar für einen weiteren Behandlungsversuch im Rahmen ei- ner Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ausgesprochen. Hierbei gilt es aber zu berücksichtigen, dass es sich bei der JVA C.________ um die behandelnde Institution handelt und sich der Beschwerdeführer erst kurze Zeit (6. Juli 2017; rund fünf Monate) in der JVA C.________ befand. Das forensisch- psychiatrische Gutachten von Dr. med. L.________ sowie die Beurteilung der Ko- Fako wurden unter Berücksichtigung der Aktenlage und Auseinandersetzung damit verfasst. Es kann deshalb im Haftprüfungsverfahren vorläufig darauf abgestellt werden. Dementsprechend ist derzeit von einer Untherapierbarkeit des Beschwer- deführers bei gleichzeitig fortbestehendem hohem Rückfallrisiko für schwere Delik- te auszugehen. Die KoFako hat die Anordnung der Verwahrung empfohlen. Auch Dr. med. L.________ hat sichernde Massnahmen angesichts der geringen Behan- delbarkeit und des hohen Rückfallrisikos für illegale Pornografie und sexuelle Übergriffe an Kindern in Betracht gezogen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht daher im (beschränkten) Rahmen der Überprüfung der Sicherheitshaft derzeit davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit eine Verwahrung des Beschwerdeführers aufgrund seiner qualifizierten Gefährlichkeit erheblich ist. Die Sicherheitshaft ist angesichts des hohen Rückfallrisikos für schwere Straftaten zum Schutz der Öf- fentlichkeit notwendig. Damit liegen die Voraussetzungen für die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft vor. Die abschliessende Würdigung betreffend Anordnung einer Verwahrung wird im nachträglichen richterlichen Verfahren durch das zuständige Regionalgericht vorzunehmen sein. Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, ist nicht stichhaltig. Es trifft zu, dass Dr. med. L.________ im forensisch-psychiatrischen Gutachten Ausführungen zu forcierten Lockerungen machte (S. 133 des Gutachtens). Daraus kann indes nicht geschlossen werden, es sei von keiner Rückfall- und Fluchtgefahr auszuge- hen und die öffentliche Sicherheit sei bei einer Entlassung nicht gefährdet. Dr. med. L.________ hat im Anschluss an die vom Beschwerdeführer zitierte Stelle vielmehr

13 ausgeführt, dass diese Variante (forcierte Lockerungen im Vollzug bis zur Höchst- dauer der Massnahme ohne Fortsetzung der stationären therapeutischen Mass- nahme) mit erheblichen Unsicherheiten einhergehe. Die drei Deliktsmechanismen seien derart unbefriedigend, dass aktuell noch nicht einmal ein plausibles Risiko- Management möglich sei. Zudem hat der Gutachter sichernde Massnahmen im Falle der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahmen in Betracht ge- zogen. In der Aufhebungsverfügung der BVD vom 8. März 2018 wurde einlässlich dargelegt, weshalb die Gewährung von Vollzugsöffnungen als nicht opportun er- schienen und die von Dr. med. L.________ auf S. 133 f. gemachten Empfehlungen als nicht umsetzbar eingestuft würden (vgl. S. 8 f. der Aufhebungsverfügung). So wurde ausgeführt, dass die Abwesenheit eines verlässlichen internen Risikomana- gements und die fragliche Monitorisierbarkeit des Beschwerdeführers in Verbin- dung mit der gutachterlichen Einschätzung, dass im aktuellen Setting keine Erfolge mehr zu erwarten seien, gerade gegen eine Umsetzung der Empfehlungen 4 bzw. 1 des Gutachtens (Verlängerung des stationären Massnahmenvollzugs mit einer im Vergleich zu günstigen Verläufen verlangsamten Prozession) sprechen würden. Auch die therapeutischen Eingangsbedingungen für eine eventuell beabsichtigte medikamentöse Therapie seien beim Beschwerdeführer noch nicht einmal im An- satz vorhanden. Diese Ausführungen der BVD erscheinen bei summarischer Prü- fung nachvollziehbar. Letztlich hat auch der Gutachter selbst angeführt, dass sämt- liche Settings in einem offenen Rahmen problematisch erschienen (S. 116 des Gutachtens) resp. bei der Variante 4 (Verlängerung des stationären Massnahmen- vollzugs mit einer im Vergleich zu günstigen Verläufen verlangsamten Prozession) ein «gewisses Risiko» eingegangen werde (S. 134 des Gutachtens). Was der Be- schwerdeführer aus dem Beschluss SK 17 12 der 1. Strafkammer des Obergerichts vom 9. Mai 2017 zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht erkennbar. Immerhin hat Dr. med. L.________ in seinem Gutachten festgehalten, dass sich seit 2015 keine relevanten Veränderungen mehr feststellen liessen und die letzten 13 Jahre als problematischer Verlauf bezeichnet werden müssten. Allein aus der Tatsache, dass das Gutachten von Dr. med. L.________ bereits vom 13. Oktober 2017 datiert, die stationäre therapeutische Massnahme wegen Aussichtslosigkeit indes erst anfangs März 2018 aufgehoben wurde, lässt nicht darauf schliessen, dass die Anordnung einer Verwahrung wenig wahrscheinlich erscheint. 7. 7.1 Die Haft muss verhältnismässig sein. Es kann analog auf Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO verwiesen werden. Demnach sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (BGE 133 I 168 E. 4.1).

14 7.2 Unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. med. L.________, welches vor dem Hintergrund der attestierten akzentuierten vermeidenden, narzisstischen, que- rulatorischen und dissozialen Persönlichkeitszügen im beschützenden Rahmen und der erheblichen Teilansprechbarkeit für Mädchen zwischen 9 und 16 Jahren im Sinne einer Pädophilie und Hebephilie von einer hohen Rückfallgefahr ausgeht, und da gemäss dem Gutachter im bisherigen Vollzugsverlauf keine nennenswerten deliktpräventiven Fortschritte erzielt werden konnten, bestehen derzeit keine Er- satzmassnahmen, welche geeignet wären, die Wiederholungsgefahr zu bannen. Auch das vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. med. L.________ erwähnte Electronic Monitoring ist nicht hinreichend, um der vom Be- schwerdeführer ausgehenden erheblichen Gefahr für die Sicherheit Dritter zu be- gegnen. Das Electronic Monitoring wurde von Dr. med. L.________ im Rahmen seiner Ausführungen zu den Lockerungen/Entlassung erwähnt. Auch der Gutachter hat sich diesen Lockerungen gegenüber letztlich kritisch geäussert (vgl. S. 116 des Gutachtens; vgl. E. 6.8 hiervor). Die Haftdauer wurde vom Zwangsmassnahmengericht bis am 11. April 2018 befris- tet. Die Haftdauer ist verhältnismässig und nicht zu beanstanden. 8. Nach dem Gesagten ist die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft bis zum 11. April 2018 rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Damit ver- bleibt es bei der vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzten Kostenverteilung. Soweit der Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmenge- richt rückwirkend per 12. März 2018 die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Rechtsbeistand beantragt, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies be- reits mit dem angefochtenen Entscheid erfolgt ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Be- schwerdeverfahren wird mit separatem Beschluss festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ wird ersucht, der Beschwerdekammer in Strafsachen seine Kostenno- te einzureichen.

15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird mit separatem Beschluss festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ wird ersucht, der Be- schwerdekammer in Strafsachen seine Kostennote einzureichen. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________, substituiert durch Rechtsanwalt D.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident M.________ (mit den Akten) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau Bern, 5. April 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.